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Lothar Wenzel - Detektiv aus Köln
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Arbeitnehmer muss Detektivkosten erstatten
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit? - Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz Urteil vom 20.08.2008 – 7 Sa 197/08
Das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz (Urt.v.20.08.2008-7 Sa 197/08) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekräftigt, wonach Arbeitgeber berechtigt sind, einen Detektiv einzuschalten, wenn es Anhaltspunkte für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit gibt.
Die wichtigsten Grundsätze hierfür: Der Sachverhalt der Entscheidung in verkürzter Form:
Der Arbeitnehmer trug bei dem beklagten Arbeitgeber Post und Zeitungen aus. In der Zeit vom 16. April bis zum 28.April 2007 war er arbeitsunfähig. Er schlug dem Arbeitgeber jedoch seine Frau als Aushilfskraft für diesen Zeitraum vor. Der Arbeitgeber nahm diesen Vorschlag an. Von dritter Seite erfuhr der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Krankschreibung beim Zeitungs- und Postaustragen gemeinsam mit seiner Ehefrau gesehen worden sei. Darauf hin beauftragte er ein Detektivbüro, um dem Verdacht der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nachgehen zu lassen.
Der eingeschaltete Detektiv beobachtete den Arbeitnehmer und seine Frau an zwei Tagen und stellte dabei fest, dass er an diesen Tagen zusammen mit seiner Frau die Post und die Zeitungen ausgetragen hatte. Der Arbeitgeber nahm den Arbeitnehmer auf Zahlung der Detektivkosten in Höhe von rund 1.570,00 EUR in Anspruch.
Der Arbeitnehmer machte geltend, dass er seine Frau jeweils nur zwei Stunden bei der Arbeit unterstützt habe. Dies habe sein Gesundheitszustand zugelassen. In einem hierzu vorgelegten Attest war der Hinweis enthalten, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt mit einer Bettlägerigkeit zusammenhänge. Ferner berief er sich darauf, dass die Detektivkosten zu hoch angesetzt worden seien. Es hätte ausgereicht, ihn lediglich an einem Tag beobachten zu lassen.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage des Arbeitgebers stattgegeben.
Die Entscheidung des LAG:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die 1. Instanz bestätigt.
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